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# BGH, Beschluss vom 10.10.2001 – VIII ZR 286/00

VIII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

VIII ZR 286/00

## BESCHLUSS

vom

10. Oktober 2001

in dem Rechtsstreit

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Oktober 2001 durch die

Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Beyer, Wiechers, Dr.

Wolst und Dr. Frellesen

gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO

beschlossen:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 14. Zivilsenats

des Kammergerichts in Berlin vom 15. September 2000 wird nicht

angenommen.

Die Beklagte

trägt die Kosten des Revisionsverfahrens

(§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 2.699.012 DM.

## Gründe

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat

im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 54, 277). Das Beru-

fungsgericht hat insbesondere zu Recht die Vorschrift des § 415 Abs. 3 BGB

auf den vorliegenden Fall angewandt. Die vertraglich vereinbarte Übernahme

der betrieblichen Rentenverpflichtungen durch die Beklagte stellt eine befrei-

ende Schuldübernahme im Sinne des § 415 BGB dar; zu deren Wirksamkeit

bedurfte es – über den Wortlaut des § 4 Abs. 1 und 2 BetrAVG hinaus – (auch)

der Genehmigung des Pensions-Sicherungsvereins a.G. (BAG, Urteil vom

17. März 1987 - 3 AZR 605/85 = DB 1988, S. 122). Wird diese Genehmigung

- wie hier - versagt, so ist § 415 Abs. 3 BGB nach seinem Sinn und Zweck ent-

sprechend anwendbar, obwohl der Pensions-Sicherungsverein hinsichtlich der

Rentenansprüche und Rentenanwartschaften nicht Gläubiger, sondern ledig-

lich Dritter ist.

Dr. Deppert

Dr. Beyer

Wiechers

Dr. Wolst

Dr. Frellesen

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 10.10.2001 – VIII ZR 286/00

Datenquelle: bundesgerichtshof.de, abgerufen 10.07.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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