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# BGH, Beschluss vom 10.10.2001 – VIII ZR 225/00

VIII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

VIII ZR 225/00

## BESCHLUSS

vom

10. Oktober 2001

in dem Rechtsstreit

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Oktober 2001 durch die

Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Beyer, Wiechers, Dr.

Wolst und Dr. Frellesen

beschlossen:

Die Erinnerung der Beklagten gegen den Kostenansatz des

Bundesgerichtshofes wird zurückgewiesen.

## Gründe

Die Eingabe der Beklagten vom 10. September 2001 ist, soweit sie den

Bundesgerichtshof betrifft, als Erinnerung gegen den Kostenansatz in der Ko-

stenrechnung vom 25. Januar 2001 zu behandeln (§ 5 GKG). Die Erinnerung,

welcher der Kostenbeamte nicht abgeholfen hat, ist unbegründet. Dem Kosten-

ansatz liegt der zutreffende Streitwert von 284.380,45 DM zugrunde. Die all-

gemeine Verfahrensgebühr beträgt daher 4.710 DM; sie ist um den sog. "Ost-

abschlag" von 10 %, wie in der Kostenrechnung dargelegt, auf 4.239 DM zu er-

mäßigen. Eine weitere Ermäßigung oder ein Erlaß der Gebühr kommt nicht in

Betracht.

Dr. Deppert

Dr. Beyer

Wiechers

Dr. Wolst

Dr. Frellesen

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 10.10.2001 – VIII ZR 225/00

Datenquelle: bundesgerichtshof.de, abgerufen 10.07.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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