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# BGH, Urteil vom 10.10.2001 – IV ZR 240/00

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IV ZR 240/00

## BESCHLUSS

vom

10. Oktober 2001

in dem Rechtsstreit

**Rn. 2**

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-

zenden Richter Terno, den Richter Seiffert, die Richterin Ambrosius, den

Richter Wendt und die Richterin Dr. Kessal-Wulf

am 10. Oktober 2001

beschlossen:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 3. Zivil-

senats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom

2. August 2000 wird nicht angenommen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens

(§ 97 Abs. 1 ZPO).

## Gründe

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revisi-

on hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 554b ZPO). Das

Teilurteil war zwar nach der seinerzeit gegebenen Prozeßlage unzuläs-

sig, weil die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen über die

für Teil- und Schlußurteil gemeinsame Vorfrage bestand, ob es sich bei

den streitigen Maßnahmen um solche der ordnungsmäßigen Verwaltung

handelt. Diese Gefahr ist aber durch die Nichtannahme der Revision ge-

gen das Teilurteil nunmehr entfallen. Der Verfahrensfehler ist dadurch

geheilt (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 1991 - XII ZR 109/90 - NJW 1991,

**Rn. 3**

3036 unter 1). Denn mit der Rechtskraft des Teilurteils gilt die Zustim-

mung des Beklagten zu den streitigen Maßnahmen als abgegeben (§ 894

Abs. 1 Satz 1 ZPO), so daß im - noch nicht ergangenen - Schlußurteil

die Zugehörigkeit der Maßnahmen zur ordnungsmäßigen Verwaltung

nicht mehr zu prüfen ist, also keine Vorfrage mehr darstellt.

Terno Seiffert Ambrosius

Wendt Dr. Kessal-Wulf

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Zitiervorschlag: BGH, Urteil vom 10.10.2001 – IV ZR 240/00

Datenquelle: bundesgerichtshof.de, abgerufen 10.07.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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