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# BGH, Beschluss vom 27.09.2001 – VII ZR 102/00

VII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

VII ZR 102/00

## BESCHLUSS

vom

27. September 2001

in dem Rechtsstreit

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. September 2001 durch den

Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Dr. Haß, Hausmann,

Dr. Kuffer und Prof. Dr. Kniffka

beschlossen:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 15. Zivilsenats des

Kammergerichts vom 14. Januar 2000 wird nicht angenommen.

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat

auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. § 554b ZPO in der Auslegung des

Beschlusses des BVerfG vom 11. Juni 1980 – 1 PbvU 1/79 – BVerfGE

54, 277).

Nicht gefolgt werden kann der Ansicht des Berufungsgerichts, daß die

zuerkannten Ansprüche auf Geschäftsführung ohne Auftrag gestützt

werden können. Dahingestellt bleiben kann, ob den Ausführungen des

Berufungsgerichts zu folgen ist, die Unwirksamkeitsfolge des Art. 10 § 3

MRVG erfasse auch die Bauerrichtungsverpflichtung der Beklagten. Die

auf Rückabwicklung des Vertrages in Anspruch genommenen Beklagten

können sich auf eine etwaige Unwirksamkeit des Vertrages unter den

hier gegebenen besonderen Umständen nicht berufen (§ 242 BGB).

Die Beklagten tragen die Kosten des Revisionsverfahrens (97 Abs. 1

ZPO).

Ihr Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe wird abgelehnt.

Streitwert: 1.628.751,77 DM

Ullmann

Haß

Hausmann

Kuffer

Kniffka

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 27.09.2001 – VII ZR 102/00

Datenquelle: bundesgerichtshof.de, abgerufen 10.07.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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