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# BGH, Beschluss vom 27.09.2001 – VI ZB 39/01

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

VI ZB 39/01

## BESCHLUSS

vom

27. September 2001

in dem Rechtsstreit

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. September 2001 durch die

Vorsitzende Richterin Dr. Müller, die Richter Dr. v. Gerlach, Wellner, die Richterin

Diederichsen und den Richter Pauge beschlossen:

Die außerordentliche sofortige Beschwerde des Verfügungsbeklagten

gegen den Beschluß des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts

Rostock vom 30. Mai 2001 wird auf seine Kosten als unzulässig

verworfen.

G r ü n d e :

Gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte ist - abgesehen von

hier nicht vorliegenden Ausnahmen - keine Beschwerde zulässig

(§ 567 Abs. 4 ZPO).

Eine greifbare Gesetzwidrigkeit ist nicht erkennbar. Die Auslegung der

zwischen den Parteien in der mündlichen Verhandlung vom 28.

Februar 2001 getroffenen Vereinbarung durch das Berufungsgericht ist

möglich. Die nunmehr vom Verfügungsbeklagten behaupteten und vom

Verfügungskläger bestrittenen Vereinbarungen über die Kostenfrage in

dem zwischen ihnen geführten “Vier-Augen-Gespräch” waren dem

Oberlandesgericht bei seiner Kostenentscheidung nicht bekannt und

eines Beweises nur schwerlich zugänglich.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

Wert des Beschwerdegegenstandes: 100.000,00 DM

Dr. Müller

Dr. v. Gerlach

Wellner

Diederichsen

Pauge

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 27.09.2001 – VI ZB 39/01

Datenquelle: bundesgerichtshof.de, abgerufen 10.07.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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