nu:legal · recht.nulegal.eu

# BGH, Beschluss vom 25.09.2001 – 1 StR 366/01

1. Strafsenat

1 StR 366/01

BUNDESGERICHTSHOF

## BESCHLUSS

vom 25. September 2001 in der Strafsache gegen

wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. September 2001 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 15. März 2001 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Verurteilung wegen schwerer räuberischer Erpressung begegnet kei- nen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Der Angeklagte und der Mit- täter K. haben den Geschädigten B. genötigt, dem Mittäter K. 3.000,- DM auszuhändigen, weil der Geschädigte eine Rauschgift- lieferung des K. nicht bezahlt hatte. Mit der Möglichkeit eines Irrtums des Angeklagten über das Bestehen einer Forderung des K. gegen den Geschädigten mußte sich das Landgericht nicht intensiver als gesche- hen auseinandersetzen. Zwar kann die irrige Annahme eines Anspruchs gegen den Geschädigten einen den Vorsatz ausschließenden Tatbestand- sirrtum über die Rechtswidrigkeit der Bereicherung bewirken. Aber nur die Vorstellung vom Recht geschützter Ansprüche könnte dem Erpressungs- vorsatz entgegenstehen (BGHR StGB § 253 Abs. 1 Bereicherungsabsicht 7). Der Gedanke, daß der Angeklagte glauben konnte, eine solche Forde- rung des K. berechtigt mit Gewalt eintreiben zu können, liegt bei einem Betäubungsmittelgeschäft regelmäßig so fern, daß es hier keiner weiteren Erörterung bedurfte (vgl. BGH, Beschl. vom 27. Juni 2001 - 3 StR 64/01; zu einem anderen Sachverhalt mit anderen Vorstellungen zur subjektiven Seite vgl. BGH, Beschl. vom 11. Juli 2000 - 4 StR 232/00).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Schäfer Nack Kolz Hebenstreit Schaal

---

Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 25.09.2001 – 1 StR 366/01

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

Quelle: nu:legal – recht.nulegal.eu · Aufbereitung unter CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/lizenz) · Ein Dienst der Nulegal GmbH

Crawlen und Zitieren sind ausdrücklich erlaubt. Vorbehalten ist allein die massenhafte Nutzung zu Trainingszwecken für KI-Systeme (§ 44b Abs. 3 UrhG); hierfür ist unsere Zustimmung erforderlich.

Source: nu:legal – recht.nulegal.eu · Curated layer under CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/license) · Operated by Nulegal GmbH, Potsdam.

Crawling and citation are permitted. Only bulk use for AI training is reserved (Section 44b(3) UrhG) and requires our consent.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-09-25/1-str-366-01

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Fassung. Maßgeblich ist die Fassung des Gerichts.
