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# BGH, Beschluss vom 20.09.2001 – III ZR 210/00

III. Zivilsenat

BGHR: ja

BUNDESGERICHTSHOF

III ZR 210/00

## BESCHLUSS

vom

20. September 2001

in dem Rechtsstreit

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. September 2001 durch den

Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und

Galke

beschlossen:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 15. Zivilsenats in

Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 6. Juli 2000 -

15 U 129/96 - wird nicht angenommen.

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat

im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg. Die Überschreitung der

enteignungsrechtlichen Zumutbarkeitsschwelle ist bereits ein

Tatbestandsmerkmal des die Entschädigungspflicht auslösenden

Eingriffs selbst, gleichgültig, ob das Anspruchsziel auf

Aufwendungsersatz für passive Schallschutzeinrichtungen oder auf

Ausgleich der verbleibenden Wertminderung gerichtet ist (vgl. BGHZ

122, 76, 79).

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens

(§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 80.000,00 DM

Rinne

Wurm

Kapsa

Dörr

Galke

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 20.09.2001 – III ZR 210/00

Datenquelle: bundesgerichtshof.de, abgerufen 10.07.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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