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# BGH, Beschluss vom 20.09.2001 – 3 StR 342/01

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

## BESCHLUSS

vom 20. September 2001 in der Strafsache gegen

3 StR 342/01

wegen Mordes u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. September 2001 einstimmig be- schlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 5. Februar 2001 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jedoch wird in der Liste der angewendeten Vorschriften, soweit es den Angeklagten S. betrifft, § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB gestrichen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Rissing-van Saan Winkler Pfi- ster Becker Sost-Scheible

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 20.09.2001 – 3 StR 342/01

Quelle: bundesgerichtshof.de, abgerufen 10.07.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-09-20/3-str-342-01

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