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# BGH, Beschluss vom 05.09.2001 – 3 StR 281/01

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 281/01

## BESCHLUSS

vom

5. September 2001

in der Strafsache

gegen

wegen Totschlags u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. September 2001 gemäß §

396 Abs. 2 StPO beschlossen:

Es wird festgestellt, daß sich Frau Emine K. dem Verfahren

wirksam als Nebenklägerin angeschlossen hat.

## Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten am 12. Februar 2001 wegen Tot-

schlags in Tateinheit mit dem Führen einer halbautomatischen Selbstlade-

kurzwaffe verurteilt. Mit Schriftsatz vom 2. März 2001, eingegangen beim

Landgericht Wuppertal am 6. März 2001, hat Frau Emine K. , die Tochter des

durch die Tat Getöteten, ihre Zulassung als Nebenklägerin beantragt.

Die im Revisionsverfahren angebrachte Anschlußerklärung der Neben-

klägerin ist wirksam. Als Tochter des Getöteten gehört sie dem zum Anschluß

befugten Personenkreis an (§ 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO). Der Anschluß kann, da

er in jeder Lage des Verfahrens zulässig ist (§ 395 Abs. 4 Satz 1 StPO), auch

noch im Revisionsverfahren erfolgen. Er ist unabhängig davon, ob noch eine

Rechtsmittelbefugnis des Nebenklägers besteht (BGH, Beschl. vom 15. Mai

1998 - 2 StR 76/98).

Rissing-van Saan Miebach Winkler

Pfister von Lienen

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 05.09.2001 – 3 StR 281/01

Quelle: bundesgerichtshof.de, abgerufen 10.07.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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