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# BGH, Beschluss vom 22.08.2001 – XII ZR 18/99

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

XII ZR 18/99

## BESCHLUSS

vom

22. August 2001

in dem Rechtsstreit

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. August 2001 durch den

Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Dr. Hahne, Gerber,

Weber-Monecke und Prof. Dr. Wagenitz

beschlossen:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 7. Zivilsenats

des Pfälzischen Oberlandesgerichts

in Zweibrücken vom

28. Dezember 1998 wird nicht angenommen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97

Abs. 1 ZPO).

Streitwert: bis 70.000 DM

## Gründe

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat

im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. § 554b ZPO in der Ausle-

gung des Beschlusses des BVerfG vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - BVerfGE

54, 277).

Der Mietvertrag enthält einen Ausschluß der Garantiehaftung des Ver-

mieters (§ 538 Abs. 1 1. Alt. BGB) nur hinsichtlich sichtbarer Mängel des Mie-

tobjekts; bezüglich der Haftung für verdeckte Mängel liegt dagegen eine unkla-

re Regelung vor. Dies geht zu Lasten der Beklagten, die sich auf einen voll-

ständigen Ausschluß der Garantiehaftung beruft.

Blumenröhr Hahne Gerber

Weber-Monecke Wagenitz

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 22.08.2001 – XII ZR 18/99

Datenquelle: bundesgerichtshof.de, abgerufen 10.07.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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