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# BGH, Beschluss vom 15.08.2001 – 3 StR 245/01

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 245/01

## BESCHLUSS

vom 15. August 2001 in der Strafsache gegen

wegen gefährlicher Körperverletzung u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. August 2001 beschlossen:

Der Antrag des Nebenklägers M. , ihm für die Revisionsinstanz

Rechtsanwalt M. aus D. als Beistand zu bestellen wird

abgelehnt, da die Voraussetzungen des § 397 a Abs. 1 StPO nicht vorlie-

gen. Soweit dieses Begehren als Antrag auf Bewilligung von Prozeßko-

stenhilfe nach § 397 a Abs. 2 StPO ausgelegt werden sollte, ist es unbe-

gründet, weil die allein vom Angeklagten eingelegte Revision nach § 349

Abs. 2 StPO offensichtlich unbegründet ist (vgl. BGHR StPO § 397 a

Abs. 1 Prozeßkostenhilfe 5, 7).

Rissing-van Saan Miebach Winkler

von Lienen Becker

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 15.08.2001 – 3 StR 245/01

Quelle: bundesgerichtshof.de, abgerufen 10.07.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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