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# BGH, Beschluss vom 08.08.2001 – 2 StR 278/01

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 278/01

## BESCHLUSS

vom 8. August 2001 in der Strafsache gegen

wegen Brandstiftung u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. August 2001 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kas- sel vom 12. Dezember 2000 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Entgegen den Ausführungen in den Urteilsgründen (UA S. 54) ist der Angeklagte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt.

Jähnke Detter Bode

Otten Elf

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 08.08.2001 – 2 StR 278/01

Quelle: bundesgerichtshof.de, abgerufen 10.07.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-08-08/2-str-278-01

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