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# BGH, Beschluss vom 27.07.2001 – 2 StR 276/01

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 276/01

## BESCHLUSS

vom

27. Juli 2001

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Juli 2001 beschlossen:

Der Nebenklägerin Z. wird Rechtsanwältin Dr.

S. aus T. als Beistand bestellt.

## Gründe

Der Antrag, der Nebenklägerin für das Revisionsverfahren Prozeßko-

stenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin Dr. S. zu gewähren, ist als

Antrag auf Bestellung eines Beistands gemäß § 397a Abs. 1 StPO auszulegen.

Er erweist sich in dieser Auslegung auch als begründet, da die Voraussetzun-

gen der §§ 397a Abs. 1 S. 1, 395 Abs. 1 Nr. 1a StPO erfüllt sind.

Die beantragte Entscheidung würde sich allerdings erübrigen, wenn be-

reits das Landgericht eine Beistandsbestellung vorgenommen hätte. Denn eine

Bestellung als Beistand nach § 397a Abs. 1 StPO wirkt über die jeweilige In-

stanz hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens fort und er-

streckt sich somit auch auf die Revisionsinstanz einschließlich der Revisions-

hauptverhandlung (BGH, Beschl. v. 16. Februar 2000 – 2 StR 52/00 und v.

30. Mai 2000 – 4 StR 24/00). Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Denn das

Landgericht hat der Nebenklägerin mit Beschluß vom 21. Dezember 2000 le-

diglich Prozeßkostenhilfe für die erste Instanz bewilligt.

Jähnke Detter Bode

Otten Elf

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 27.07.2001 – 2 StR 276/01

Quelle: bundesgerichtshof.de, abgerufen 10.07.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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