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# BGH, Beschluss vom 25.07.2001 – 5 StR 301/01

5. Strafsenat

5 StR 301/01

BUNDESGERICHTSHOF

## BESCHLUSS

vom 25. Juli 2001 in der Strafsache gegen

wegen sexueller Nötigung u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Juli 2001

beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Hamburg vom 20. Februar 2001 wird nach § 349

Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und

die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen

Auslagen zu tragen.

Auch die Ablehnung der Voraussetzungen des § 21 StGB hält letztlich sach-

lichrechtlicher Prüfung stand. Angesichts des motivischen Zusammenhanges

zwischen den Taten und der Persönlichkeitsstörung des Angeklagten be-

gegnete die Verneinung einer “erheblichen” Verminderung seiner Steue-

rungsfähigkeit durchgreifenden Bedenken, wenn bei ihm eine “schwere”

seelische Abartigkeit vorläge (vgl. BGH NStZ 1996, 380; StraFo 2001, 249).

Der Senat entnimmt jedoch trotz mißverständlicher Wortwahl dem Gesamt-

zusammenhang des Urteils, insbesondere der Wiedergabe der Bekundun-

gen des psychiatrischen Sachverständigen, daß die Persönlichkeitsstörung

des Angeklagten jenen Schweregrad noch nicht erreicht hat.

Tepperwien Häger Basdorf

Gerhardt Raum

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 25.07.2001 – 5 StR 301/01

Quelle: bundesgerichtshof.de, abgerufen 10.07.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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