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# BGH, Beschluss vom 24.07.2001 – VIII ZR 51/00

VIII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

VIII ZR 51/00

## BESCHLUSS

vom

24. Juli 2001

in dem Rechtsstreit

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Juli 2001 durch die

Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Hübsch, Dr. Beyer,

Dr. Leimert und Dr. Frellesen

beschlossen:

Der Antrag des Beklagten, die monatlichen Prozeßkostenhilfera-

ten auf 50 DM herabzusetzen, wird abgelehnt.

## Gründe

Eine Ermäßigung der auf 90 DM festgesetzten monatlichen Raten käme

nur im Hinblick auf die vom Beklagten jetzt erstmals geltend gemachten Unter-

haltsverpflichtungen in Höhe von 501 DM für seine beiden minderjährigen Kin-

der in Betracht. Der Beklagte hat jedoch trotz Aufforderung nicht glaubhaft ge-

macht, daß er diese Unterhaltsleistungen regelmäßig erbringt. Zwar hat er eine

entsprechende Bestätigung der Mutter der beiden Kinder vorgelegt; in seinem

Anschreiben vom 21. Juli 2001 hat er jedoch selbst erklärt, daß er diesen Un-

terhalt nicht in der festgesetzten Höhe leistet. Angesichts der Widersprüchlich-

keit dieses Vorbringens scheidet eine Berücksichtigung der behaupteten Bela-

stungen aus (§ 118 Abs. 2 Satz 1 und 4 ZPO; Beyer, JurBüro 1989, 439, 441).

Dr. Deppert

Dr. Hübsch

Dr. Beyer

Dr. Leimert

Dr. Frellesen

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 24.07.2001 – VIII ZR 51/00

Datenquelle: bundesgerichtshof.de, abgerufen 10.07.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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