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# BGH, Beschluss vom 19.07.2001 – IX ZR 458/99

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZR 458/99

## BESCHLUSS

vom

19. Juli 2001

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter und Raebel

am 19. Juli 2001

beschlossen:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts Dresden vom 21. Oktober 1999 wird nicht

angenommen.

Die Klägerin hat die Kosten der Revision einschließlich der Ko-

sten der Nebenintervenientin zu tragen.

Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 623.625 DM fest-

gesetzt.

## Gründe

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Revision

im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554b ZPO).

Der Beklagte hat in dem Schreiben vom 16. Dezember 1997 zweifelsfrei

zum Ausdruck gebracht, daß er an den von der Klägerin und anderen Gesell-

schaften in Anspruch genommenen Gegenständen für die Masse keine Rechte

geltend macht. Damit scheidet eine Haftung nach § 8 Abs. 1 Satz 2 GesO aus;

denn der Verwalter braucht bei einem Prätendentenstreit unter Aussonde-

rungsberechtigten nicht zu klären, wem das behauptete Recht zusteht.

Die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht Ansprüche gegen den

Beklagten aus dem Eigentümer-Besitzer-Verhältnis sowie aus unerlaubter

Handlung wegen der Verfügung über die Maschinen verneint hat, sind revisi-

onsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Verfahrensrügen wurden geprüft, je-

doch nicht für durchgreifend erachtet (§ 565a ZPO).

Kreft Kirchhof Fischer

Ganter Raebel

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 19.07.2001 – IX ZR 458/99

Quelle: bundesgerichtshof.de, abgerufen 10.07.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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