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# BGH, Beschluss vom 24.04.2001 – 1 StR 94/01

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 94/01

## BESCHLUSS

vom

24. April 2001

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. April 2001 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Konstanz vom 24. Oktober 2000 wird als unbegründet verworfen,

da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-

gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben

hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die

der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen-

digen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Feststellungen des Landgerichts ergeben, daß die tatbe-

standlichen Voraussetzungen eines Regelbeispiels der Vergewal-

tigung gemäß § 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB vorliegen. Der An-

geklagte hat mit dem Eindringen seines Fingers in die Scheide

der Geschädigten eine sexuelle Handlung erzwungen, die dem

Vollzug des Beischlafs ähnlich ist und die Geschädigte besonders

er-

niedrigt. Eine solche Handlung ist nach dem Gesetzestext näm-

lich "insbesondere" und damit vor allem (vgl. Wahrig, Deutsches

Wörterbuch, 6. Aufl. 1997) bzw. in der Regel (vgl. BGHR StGB

§ 177 II Vergewaltigung 1 = NStZ 2000, 254, 255) anzunehmen,

wenn sie mit dem Eindringen in den Körper verbunden war. Einer

ausdrücklichen Erörterung, ob die sexuelle Handlung das Opfer

besonders erniedrigt hat, bedarf es bei einer erzwungenen Mani-

pulation in dessen Scheide oder After deshalb nicht.

Die Strafkammer hat auch mit rechtlich zutreffendem Ansatz ge-

prüft, ob die indizielle Bedeutung des Regelbeispiels durch ande-

re Strafzumessungsfaktoren kompensiert wird mit der Folge, daß

auf den normalen Strafrahmen zurückzugreifen ist (vgl. hierzu

BGHR StGB vor § 1/besonders schwerer Fall Verneinung 2 =

NStZ 1987, 222).

Schäfer Nack Boetticher

Schluckebier Schaal

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 24.04.2001 – 1 StR 94/01

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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