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# BGH, Beschluss vom 05.04.2001 – I ZR 188/98

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

I ZR 188/98

## BESCHLUSS

vom

5. April 2001

in dem Rechtsstreit

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. April 2001 durch den

Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und die Richter Starck, Prof.

Dr. Bornkamm, Dr. Büscher und Dr. Schaffert

beschlossen:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts Naumburg vom 23. Juli 1998 wird angenommen,

soweit die Klage auch mit dem Feststellungs- und dem Auskunftsantrag

als unzulässig abgewiesen worden ist.

Im übrigen wird die Revision gegen das genannte Urteil nicht ange-

nommen. Die Revision wirft insoweit keine Fragen von grundsätzlicher

Bedeutung auf und hätte im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg.

Das Vorgehen der Klägerin ist vom Berufungsgericht im Ergebnis zu

Recht als mißbräuchlich angesehen worden. Nach den getroffenen

Feststellungen sind neben der Klägerin eine Reihe weiterer Unter-

nehmen des Media-Markt/Saturn-Konzerns wegen desselben Wettbe-

werbsverhaltens in jeweils getrennten Verfahren gerichtlich gegen die

Beklagte vorgegangen. Alle Konzerngesellschaften waren vom selben,

das wettbewerbsrechtliche Vorgehen der Konzernunternehmen koor-

dinierenden Verkehrsanwalt vertreten. Falls die Klägerin auf einen

eigenen Titel nicht verzichten wollte, wäre es ihr möglich und zumutbar

gewesen, die Beklagte in ihrem allgemeinen Gerichtsstand zusammen

mit den anderen Konzernunternehmen als Streitgenossen gerichtlich in

Anspruch zu nehmen (§ 13 Abs. 5 UWG).

Die Kostenentscheidung bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Streitwert: 65.000,00 DM

Erdmann

Starck

Bornkamm

Büscher

Schaffert

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 05.04.2001 – I ZR 188/98

Datenquelle: bundesgerichtshof.de, abgerufen 10.07.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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