nu:legal · recht.nulegal.eu

# BGH, Beschluss vom 06.03.2001 – 1 StR 14/01

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 14/01

## BESCHLUSS

vom

6. März 2001

in der Strafsache

gegen

wegen versuchten Totschlags u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. März 2001 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Ulm vom 4. Oktober 2000 wird als unbegründet verworfen, da die

Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung

keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat

(§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die

dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-

gen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat zur Rüge einer Verletzung von

§ 256 StPO:

Aus den Umständen, daß der Gutachtenauftrag an die Klinik ge-

richtet, das Gutachten auf dem Briefbogen des Krankenhauses -

einer wie die Revision selbst vorträgt öffentlichen Behörde - er-

stattet und von dem operierenden Oberarzt sowie dem Chefarzt

der Unfallchirurgischen Klinik unterschrieben worden ist, schließt

der Senat auf das Vorliegen eines Behördengutachtens.

Schäfer Nack Boetticher

Hebenstreit Schaal

---

Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 06.03.2001 – 1 StR 14/01

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

Quelle: nu:legal – recht.nulegal.eu · Aufbereitung unter CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/lizenz) · Ein Dienst der Nulegal GmbH

Crawlen und Zitieren sind ausdrücklich erlaubt. Vorbehalten ist allein die massenhafte Nutzung zu Trainingszwecken für KI-Systeme (§ 44b Abs. 3 UrhG); hierfür ist unsere Zustimmung erforderlich.

Source: nu:legal – recht.nulegal.eu · Curated layer under CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/license) · Operated by Nulegal GmbH, Potsdam.

Crawling and citation are permitted. Only bulk use for AI training is reserved (Section 44b(3) UrhG) and requires our consent.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-03-06/1-str-14-01

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Fassung. Maßgeblich ist die Fassung des Gerichts.
