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# BGH, Beschluss vom 15.02.2001 – 3 StR 23/01

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 23/01

## BESCHLUSS

vom

15. Februar 2001

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmittteln in nicht geringer Menge u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-

desanwaltes und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. Februar 2001

einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Osnabrück vom 12. Oktober 2000 wird als unbegründet

verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Re-

visionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des

Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Im Hinblick auf die Antragsschrift des Generalbundesanwaltes

bemerkt der Senat, daß das Landgericht den ihm zustehen-

den tatrichterlichen Beurteilungsspielraum nicht überschritten

hat, indem es nach den konkreten Tatumständen das Han-

deln des Angeklagten auch als täterschaftliches Handeltrei-

ben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und nicht

lediglich als Beihilfe hierzu wertete. Zu der beantragten Ände-

rung des Schuldspruchs besteht daher kein Anlaß. Dieser

Antrag steht der Verwerfung der Revision des Angeklagten

durch Beschluß nach § 349 Abs. 2 StPO nicht entgegen

(BGHR StPO § 349 Abs. 2 Verwerfung 4).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen.

Kutzer Rissing-van Saan Pfister

von Lienen Becker

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 15.02.2001 – 3 StR 23/01

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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