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# BGH, Beschluss vom 09.01.2001 – XI ZR 124/00

XI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

XI ZR 124/00

## BESCHLUSS

vom

9. Januar 2001

in dem Rechtsstreit

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 9. Januar 2001

durch den Vorsitzenden Richter Nobbe und die Richter Dr. Siol,

Dr. van Gelder, Dr. Müller und Dr. Wassermann

beschlossen:

Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 21. Zivil-

senats des Oberlandesgerichts München vom 3. März

2000 wird nicht angenommen.

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung.

Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf

Erfolg. Die mit Senatsbeschluß vom 30. November 1999

(XI ZR 91/99, WM 2000, 26 ff.) dem Europäischen Ge-

richtshof vorgelegten Rechtsfragen stellen sich hier

nicht. Die Kläger haben die streitigen Darlehensverträge

nicht selbst abgeschlossen. Für sie hat vielmehr eine

bevollmächtigte Treuhänderin gehandelt. Widerrufen

werden kann deshalb allenfalls der notarielle Treuhand-

vertrag mit Vollmacht. Ein solcher Widerruf, für den im

übrigen nichts vorgetragen ist, läßt die Wirksamkeit der

Darlehensverträge hier unberührt (Senatsurteile vom

2. Mai 2000 - XI ZR 150/99, WM 2000, 1250, 1251 f. und

- XI ZR 108/99, WM 2000, 1247, 1248 ff.).

Die Kläger tragen die Kosten des Revisionsverfahrens

(§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 288.582 DM

Nobbe Siol van Gelder

Müller Wassermann

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 09.01.2001 – XI ZR 124/00

Datenquelle: bundesgerichtshof.de, abgerufen 10.07.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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