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# BGH, Beschluss vom 07.11.2000 – 4 StR 388/00

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 388/00

## BESCHLUSS

vom

7. November 2000

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesan-

walts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. November 2000 einstim-

mig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Neubrandenburg vom 7. April 2000 wird als unbegründet ver-

worfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-

rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten

ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Hinsichtlich des sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen

nach § 174 Abs. 1 StGB in den Fällen II 1 und 2 der Urteilsgründe

ist gemäß Art. 315 a Abs. 2 EGStGB keine Verjährung eingetre-

ten (vgl. BGH, Urteil vom 26. Oktober 2000 - 4 StR 319/00). Der

anderslautende Antrag des Generalbundesanwalts steht einer

Entscheidung nach § 349 Abs. 2 StPO nicht entgegen, da die

unterbliebene Schuldspruchänderung nichts an dem vom Gene-

ralbundesanwalt angestrebten Ergebnis der Verwerfung der of-

fensichtlich unbegründeten Revision durch Beschluß des Revi-

sionsgerichts ändert (vgl. BGHR StPO § 349 Abs. 2 Antrag 1 und

Verwerfung 4).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen.

Meyer-Goßner Kuckein Athing

Solin-S

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 07.11.2000 – 4 StR 388/00

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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