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# BGH, Beschluss vom 20.09.2000 – 5 StR 391/00

5. Strafsenat

5 StR 391/00

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS vom 20. September 2000 in der Strafsache gegen

wegen Steuerhinterziehung u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. September 2000

beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-

gerichts Oldenburg vom 25. Januar 2000 gemäß § 349

Abs. 4 StPO mit den zugehörigen Feststellungen aufgeho-

ben, soweit dem Angeklagten die Aussetzung der verhäng-

ten Gesamtfreiheitsstrafe zur Bewährung versagt worden ist.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts

zurückverwiesen.

G r ü n d e

Die auf die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung be-

schränkte Revision des Angeklagten hat Erfolg. Hierzu hat der Generalbun-

desanwalt dargelegt:

„Das Landgericht hat die Freiheitsstrafe nicht zur Bewährung aus-

gesetzt, weil es ‚befürchtete‘, daß der Angeklagte ‚sein strafbares

Verhalten fortsetzt‘ (UA S. 41). Feststellungen hierzu hat das Ge-

richt nicht getroffen. Es stützt seine Prognoseentscheidung ledig-

lich auf die Vermutung, daß dem Mitangeklagten D ‚ wahr-

scheinlich auch jetzt noch Teile seines Lohnes unter Umgehung

der Steuergesetze ausbezahlt werden‘ (UA S. 41). Damit sind die

tatsächlichen Voraussetzungen der Prognoseentscheidung (§ 56

Abs. 1 StGB) nicht erwiesen. Es greift insoweit der Grundsatz ‚in

dubio pro reo‘ ein (BayObLG, StV 1994, S. 186, 187; Trönd-

le/Fischer, StGB, 49. Aufl. § 56 Rdnr. 5 m.w.N.).

Durchgreifenden Bedenken begegnet auch die Berücksichtigung

des Verteidigungsverhaltens des Angeklagten bei der Progno-

seentscheidung. Zum einen ist für die von der Strafkammer zu

treffende Prognoseentscheidung, ob der Angeklagte künftig Straf-

taten begehen wird, das Verteidigungsverhalten nicht hinreichend

aussagekräftig, soweit es dem Zweck diente, sich der Bestrafung

zu entziehen (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 – Nachtatverhalten 7).

Zum anderen hat das Landgericht damit rechtsfehlerhaft zulässi-

ges Verteidigungsverhalten des Angeklagten zu dessen Lasten

verwertet (BGHR StGB § 56 Abs. 2 – Umstände, besondere 12;

Senat, Beschluß vom 9. Juni 1998 – 5 StR 106/98 –).“

Dem tritt der Senat bei.

Harms Häger Tepperwien

Raum Brause

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 20.09.2000 – 5 StR 391/00

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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