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# BGH, Beschluss vom 23.05.2000 – 1 StR 200/00

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 200/00

## BESCHLUSS

vom

23. Mai 2000

in der Strafsache

gegen

wegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Mai 2000 gemäß § 349

Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Augsburg vom 19. Januar 2000 wird mit der Maßgabe als unbe-

gründet verworfen, daß der Vorwurf tateinheitlicher bandenmäßi-

ger unerlaubter Ein- und Ausfuhr von Betäubungsmitteln in nicht

geringer Menge entfällt.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen.

## Gründe

Der Vorwurf bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäu-

bungsmitteln in nicht geringer Menge verdrängt den der entsprechenden Ein-

und Ausfuhr unter den hier gegebenen Tatumständen (vgl. die Zuschrift des

Generalbundesanwalts vom 2. Mai 2000 m.w.N.).

Der Wegfall dieses Vorwurfs hat auf den Rechtsfolgenausspruch keinen

Einfluß. Das Landgericht hat die Strafe dem zutreffenden Strafrahmen ent-

nommen. Das Tatunrecht hat sich nicht verändert.

Im übrigen ist die Revision im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegrün-

det.

Maul

Granderath

Wahl

Boetticher

Schluckebier

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 23.05.2000 – 1 StR 200/00

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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