nu:legal · recht.nulegal.eu

# BGH, Beschluss vom 27.03.2000 – 1 StR 87/00

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 87/00

## BESCHLUSS

vom

27. März 2000

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. März 2000 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Würzburg vom 18. November 1999 wird als unbegründet verwor-

fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-

rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten

ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Nichtanordnung einer Unterbringung gemäß § 64 StGB war

ursprünglich vom Revisionsangriff ausgenommen (vgl. BGHSt 38,

362). Selbst wenn dies, wie die Revision jetzt meint, hier unwirk-

sam wäre (zu den Voraussetzungen einer solchen Rechtsmittel-

beschränkung bei gleichzeitiger Anfechtung des Schuldspruchs

vgl. BGH, Beschl. vom 6. Mai 1998 - 5 StR 53/98 m.w.Nachw.),

könnte dies der Revision hinsichtlich der unterbliebenen Unter-

bringungsanordnung nicht zum Erfolg verhelfen. Die Erwägungen,

derentwegen die sachverständig beratene Strafkammer von einer

Unterbringungsanordnung abgesehen hat, halten rechtlicher

Überprüfung stand.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen.

Schäfer Maul Wahl

Boetticher Schluckebier

---

Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 27.03.2000 – 1 StR 87/00

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

Quelle: nu:legal – recht.nulegal.eu · Aufbereitung unter CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/lizenz) · Ein Dienst der Nulegal GmbH

Crawlen und Zitieren sind ausdrücklich erlaubt. Vorbehalten ist allein die massenhafte Nutzung zu Trainingszwecken für KI-Systeme (§ 44b Abs. 3 UrhG); hierfür ist unsere Zustimmung erforderlich.

Source: nu:legal – recht.nulegal.eu · Curated layer under CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/license) · Operated by Nulegal GmbH, Potsdam.

Crawling and citation are permitted. Only bulk use for AI training is reserved (Section 44b(3) UrhG) and requires our consent.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-03-27/1-str-87-00

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Fassung. Maßgeblich ist die Fassung des Gerichts.
