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# BGH, Beschluss vom 02.02.2000 – 1 StR 672/99

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 672/99

## BESCHLUSS

vom

2. Februar 2000

in der Strafsache

gegen

wegen Brandstiftung u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Februar 2000 beschlos-

sen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Passau vom 21. Oktober 1999 wird als unbegründet verworfen,

da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-

gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben

hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

1. Entgegen der Behauptung der Revision hat das Landgericht

die Verurteilung des im wesentlichen geständigen Angeklagten

nicht auf das für den Brandversicherer erstattete, in der Haupt-

verhandlung verlesene Schätzgutachten des Ingenieurs T.

gestützt. Es stellt in den Urteilsgründen auf die vom Versiche-

rer tatsächlich erbrachten Zahlungen ab, die es datiert und in

Teilbeträge aufgeschlüsselt hat. Diese Angaben aber können

sich nicht aus dem vorab dem Versicherer erstatteten Schätz-

gutachten ergeben. Auch im Rahmen der Strafzumessung hebt

die Strafkammer auf die erbrachten Zahlungen des Versiche-

rers ab.

2. Die Anwendung der zur Tatzeit geltenden Straftatbestände ist

von Rechts wegen nicht zu beanstanden (vgl. § 2 Abs. 1,

Abs. 3 StGB). Die durch das 6. Strafrechtsreformgesetz geän-

derten Bestimmungen erweisen sich bei der hier gegebenen

Fallgestaltung nicht als das mildere Recht (siehe dazu BGH

NStZ-RR 1998, 235; NStZ 1999, 32, 33; BGH, Beschl. vom

20. Mai 1999 - 4 StR 718/98).

Schäfer Granderath Wahl

Boetticher Schluckebier

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 02.02.2000 – 1 StR 672/99

Quelle: bundesgerichtshof.de, abgerufen 10.07.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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