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# BGH, Beschluss vom 11.01.2000 – 4 StR 611/99

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 611/99

## BESCHLUSS

vom

11. Januar 2000

in der Strafsache

gegen

wegen schwerer räuberischer Erpressung

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-

desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. Januar 2000

einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Essen vom 19. Juli 1999 wird als unbegründet verwor-

fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-

rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ange-

klagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Senat stellt je-

doch klar, daß der Angeklagte A., wie sich aus der nach § 274

StPO maßgebenden Sitzungsniederschrift ergibt (vgl. BGHR

StPO § 274 Beweiskraft 10; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO

44. Aufl. § 268 a Rdn. 18 m.w.N.), entgegen dem Tenor des

schriftlichen Urteils zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren

und sechs Monaten verurteilt ist.

Im Hinblick auf die Ausführungen in dem Schriftsatz des Ver-

teidigers vom 20. Dezember 1999 bemerkt der Senat:

Daß das Landgericht die Maskierung des Mittäters bei der Tat

Als Ausdruck hoher krimineller Energie angesehen und straf-

schärfend gewertet hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden. So-

weit aus der Entscheidung des Senats vom 11. März 1997

- 4 StR 25/97 - Gegenteiliges entnommen werden könnte, hält

der Senat nicht daran fest; er stimmt vielmehr der Entschei-

dung des 5. Strafsenats vom 5. November 1997 - 5 StR 504/97

(StV 1998, 652, 653) zu.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu

tragen.

Meyer-Goßner Maatz Kuckein

Ernemann

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 11.01.2000 – 4 StR 611/99

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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