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# BGH, Beschluss vom 15.12.1999 – 1 StR 559/99

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

## BESCHLUSS

1 StR 559/99

vom 15. Dezember 1999

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Dezember 1999 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Würzburg vom 1. Juli 1999 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Der Angeklagte ist nicht in unzulässiger Weise zur Tat provoziert worden. Gegen ihn lagen vor dem Einsatz einer Vertrauensperson der Polizei zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vor, er handele unerlaubt mit

Betäubungsmitteln. Den Urteilsgründen läßt sich auch kein Hinweis

darauf entnehmen, der Angeklagte sei von der Vertrauensperson zur Tat gedrängt worden. Vielmehr zeigte er sich umgehend tatbereit und bot an, Haschisch, Kokain oder Speed zu besorgen (siehe im übrigen Senatsentscheidung vom 18. November 1999 - 1 StR 221/99 -, zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt).

Schäfer Maul Wahl

Boetticher Schluckebier

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 15.12.1999 – 1 StR 559/99

Quelle: Bundesgerichtshof, abgerufen 21.08.2026

Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt.

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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