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# BGH, Beschluss vom 17.11.1999 – 2 StR 453/99

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

## BESCHLUSS

2 StR 453/99

vom 17. November 1999 in der Strafsache gegen

wegen sexueller Nötigung u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. November

1999 einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kassel vom 7. April 1999 im Strafausspruch mit den zuge-

hörigen Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmiittels, an eine an-

dere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

## Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexueller Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Dagegen wendet sich die Revision des

Angeklagten mit Verfahrensrügen und der Sachrüge. Das Rechtsmittel hat in dem aus dem Beschlußtenor ersichtlichen Umfang mit der Sachrüge Erfolg. Im übrigen erweist es sich als unbegründet im

Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

Zu Lasten des Angeklagten hat das Landgericht folgendes ausgeführt:

"Anläßlich der Tat ist es desweiteren zu einem überwiegenden unmittelbaren körperlichen Kontakt zwischen dem Angeklagten und seinem Tatopfer gekommen, da der Angeklagte C. während der Tatausführung mit einem Arm eng an sich drückte und C. demgemäß die körperliche Präsenz des Angeklagten im besonderen Maße verspürte. Der Angeklagte hat desweiteren massiv auf sein Opfer eingewirkt, indem er dieses sowohl im vorderen als auch

im hinteren Genitalbereich streichelte, wenngleich auch über der Kleidung.”

Diese Wertung hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.

Der unmittelbare körperliche Kontakt gehört zum regelmäßigen Tatbild sowohl der sexuellen Nötigung als auch des sexuellen Mißbrauchs von Kindern und ist daher kein tauglicher Zumessungsgrund (§ 46 Abs. 3 StGB). Desgleichen läßt die strafschärfende Erwägung der "massiven” Einwirkung besorgen, das Landgericht habe verkannt, daß die Strafbarkeit sexualbezogener Handlungen erst bei Überschreitung der Erheblichkeitsschwelle (§ 184 c StGB) begründet wird, die bei Handlungen über der Kleidung eine gewisse Dauer und

Intensität voraussetzt.

Soweit das Landgericht von der Anordnung der Unterbringung nach § 63 StGB abgesehen hat, wird auf die Ausführungen im Zusammenhang mit der

Revision der Staatsanwaltschaft verwiesen.

Niemöller Theune Bode Otten Rothfuß

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 17.11.1999 – 2 StR 453/99

Datenquelle: Bundesgerichtshof, abgerufen 21.08.2026

Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt.

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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