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# BGH, Beschluss vom 21.09.1999 – 5 StR 408/99

5. Strafsenat

5 StR 408/99

BUNDESGERICHTSHOF

## BESCHLUSS

vom 21. September 1999 in der Strafsache gegen

wegen Vergewaltigung u. a.

-2-

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. September 1999 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 17. Dezember 1998 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch entstandenen notwendigen Auslagen der Nebenklägerin zu tragen.

Die am 1. Dezember 1998 in der Hauptverhandlung erfolgte Bestellung eines Rechtsanwalts als Beistand der Nebenklägerin nach § 397a Abs. 1 Satz 1 StPO erstreckt sich auch auf die Revisionsinstanz, so daß der Prozeßkostenhilfeantrag der Nebenklägerin gegenstandslos ist (vgl. BGH, Beschluß vom 31. Mai 1999 — 5 StR 223/99 -, zur Veröffentlichung in BGHR StPO 8 397a bestimmt; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 44. Aufl. § 397a Rdn. 17).

Harms Basdorf Tepperwien

Gerhardt Raum

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 21.09.1999 – 5 StR 408/99

Quelle: Bundesgerichtshof, abgerufen 21.08.2026

Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt.

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-09-21/5-str-408-99

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