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# BGH, Beschluss vom 12.08.1999 – 3 StR 271/99

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

## BESCHLUSS

3 StR 271/99 vom 12. August 1999 in der Strafsache

gegen

wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern

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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. August 1999 einstimmig

beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 22. Dezember 1998 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Ergänzend zu der Antragsschrift des Generalbundesanwalts

bemerkt der Senat:

Das Landgericht hat in den Urteilsgründen auf nahezu 20 Seiten den Inhalt der Zeugenaussagen, darunter die Aussagen der Geschä-

digten in den einzelnen Verfahrensabschnitten (Aussagen vor der Polizei, bei der Exploration durch die Sachverständige und in der

Hauptverhandlung), referiert. Dessen bedurfte es hier nicht.

Der Bundesgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, daß die Urteilsgründe nicht der Dokumentation der Beweisaufnahme dienen, sondern deren Ergebnis wiedergeben und die Nachprüfung der getroffenen Entscheidung auf Rechtsfehler hin ermöglichen sollen; eine umfängliche Wiedergabe der Zeugenaussagen in den Urteilsgründen ohne Bezug zu Einzelheiten der Beweiswürdigung ist deshalb regelmäßig verfehlt (vgl. BGH NStZ 1997, 377; BGH, Beschlüsse vom 14. Mai 1997 - 3 StR 193/97 - und 4. Mai 1999 -1 StR 104/99). Eine bloße Wiedergabe der Zeugenaussagen ersetzt nicht die Würdigung der Beweise. Sie kann unter - hier

wegen der Erwägungen auf S. 32 - 34 des Urteils nicht gegebenen -

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Umständen sogar den Bestand des Urteils gefährden, wenn die Besorgnis besteht, der Tatrichter sei davon ausgegangen, eine breite Darstellung der erhobenen Beweise könne die gebotene eigenverantwortliche Würdigung ersetzen (BGH NStZ-RR 1998, 277, NStZ 1998, 475).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen

Auslagen zu tragen.

Kutzer Blauth Miebach Winkler Pfister

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 12.08.1999 – 3 StR 271/99

Datenquelle: Bundesgerichtshof, abgerufen 21.08.2026

Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt.

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