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# BGH, Beschluss vom 13.04.1999 – 4 StR 98/99

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

## BESCHLUSS

4 StR 98/99

vom 13. April 1999 in der Strafsache gegen

wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 13. April 1999 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 29. Oktober 1998 dahin ergänzt, daß zum Ausgleich für die Geldbuße von 2.000,00 DM, die der Angeklagte in Erfüllung der ihm zugleich mit dem Urteil des Amtsgerichts Bayreuth vom 10. November 1992 erteilten Bewährungsauflage geleistet hat,

40 Tage Freiheitsstrafe

auf die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe von einem

Jahr anzurechnen sind. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

93. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels

zu tragen.

## Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Zugrundelegung bereits rechtskräftig festgesetzter Einzelstrafen wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr und Betruges in 11 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten sowie wegen Betruges in zwei Fällen und Vor-

täuschens einer Straftat unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil

des Amtsgerichts Bayreuth vom 10. November 1992 zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr, deren Vollstreckung nicht zur Bewährung ausgesetzt wurde, verurteilt; außerdem hat es eine Maßregel nach § 69 a StGB

angeordnet.

Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, hat nur den aus der Beschlußformel ersichtlichen Teil-

erfolg; im übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Das Landgericht hat es versäumt, über die Anrechnung einer Geldbuße in Höhe von 2.000,00 DM, die der Angeklagte in Erfüllung der ihm zugleich mit dem Urteil des Amtsgerichts Bayreuth vom 10. November 1992 erteilten Bewährungsauflage erbracht hat, zu entscheiden (§ 8§ 58 Abs. 2 Satz 2, 56 f., Abs. 3 StGB). Durch die Einbeziehung gemäß § 55 StGB der in jenem Urteil verhängten Einzelstrafen in das angefochtene Urteil ist die ursprünglich bewilligte Strafaussetzung zur Bewährung entfallen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHSt 36, 378; BGHR StGB 8 58 Abs. 2 Satz 2 Anrechnung 3) ist in derartigen Fällen der gebotene Ausgleich für die Nichterstattung erfüllter Auflagen durch eine die Vollstreckung der neu gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe verkürzende Anrechnung zu bewirken. Diese Entscheidung holt der Senat in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO nach. Er hält die Anrechnung von 40 Tagen Freiheitsstrafe als Ausgleich für die erbrachte Geldleistung in Höhe von 2.000,00 DM unter den hier gegebenen Um-

ständen für angemessen.

Der geringfügige Teilerfolg der Revision rechtfertigt keine teilweise Auferlegung von Kosten des Verfahrens und Auslagen des Angeklagten auf die Staatskasse (§ 473 Abs. 4 StPO).

Meyer-Goßner Kuckein Athing

Solin-Stojanovic Ernemann

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 13.04.1999 – 4 StR 98/99

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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