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# BGH, Beschluss vom 21.01.1999 – 1 StR 615/98

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

## BESCHLUSS

1 StR 615/98

vom

21. Januar 1999

in der Strafsache gegen

wegen versuchter räuberischer Erpressung

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Januar 1999 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 23. Februar 1998 im Strafausspruch

mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten dieses Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-

richts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

## Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte, der von Gotha aus Essigprodukte vertreibt, die Tat durch ein am 13. September 1997 übermitteltes Schreiben gegenüber der Firma Lidl in Neckarsulm begangen, mit der er in Geschäftsverbindung stand. Mit seiner Revision rügt er die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg, soweit es sich gegen den Schuldspruch richtet. Hingegen kann der Strafausspruch nicht be-

stehen bleiben.

"Zum Nachteil des Angeklagten" berücksichtigt die Strafkammer nicht

nur die Höhe des erstrebten verbrecherischen Gewinns, sondern auch "die zu

dessen Erzielung entfaltete kriminelle Energie". Diese Wertung begegnet durchgreifenden Bedenken: Sie verträgt sich nicht ohne weiteres damit, daß die Strafkammer im Rahmen einer Hilfserwägung es für möglich hält, die Aktion - bei der "die berechtigte Verärgerung des Angeklagten" über das Geschäftsgebaren des genannten Unternehmens eine wesentliche Rolle gespielt habe - sei "einer Augenblickslaune entsprungen". Es kommt hinzu, daß der Angeklagte bis zu seiner Festnahme am 22. September 1997 keine weiteren Anstalten traf, sein Erpressungsvorhaben zu verfolgen. Vielmehr führt die Strafkammer zu seinen Gunsten an, "daß die Tat in einer frühen Phase des Ver-

suchsstadiums steckenblieb".

Schließlich hätte es näherer Begründung bedurft, weshalb die festgesetzte Strafe "erforderlich" ist, um den nicht vorbestraften, sozial integrierten Angeklagten - der sich in dieser Sache bereits ein halbes Jahr in Untersuchungshaft befand - "künftig von der Begehung weiterer, insbesondere gleich-

gelagerter Taten abzuhalten".

Mit dieser Entscheidung erledigt sich die sofortige Beschwerde, die der Angeklagte gegen die Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils einge-

legt hat.

Schäfer Maul Granderath

Brüning Boetticher

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 21.01.1999 – 1 StR 615/98

Quelle: Bundesgerichtshof, abgerufen 21.08.2026

Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt.

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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