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# BGH, Beschluss vom 17.12.1997 – 5 StR 595/97

5. Strafsenat

- 5 StR 595/97 -

BUNDESGERICHTSHOF

## BESCHLUSS

vom 17. Dezember 1997 in der Strafsache gegen

wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Dezember 1997

beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 30. Juni 1997 nach § 349 Abs. 4 StPO

im Strafausspruch aufgehoben.

Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO

als unbegründet verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-

richts zurückverwiesen.

## Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit versuchter Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und drei Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat

mit der Sachbeschwerde zum Rechtsfolgenausspruch Erfolg.

Der Strafausspruch hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Mit dem Generalbundesanwalt besorgt der Senat, daß das Landgericht Umstände, die die Annahme eines minder schweren Falles der schweren räuberischen Erpressung naheliegend hätten mitbegründen können — namentlich die begrenzte

Tatbeute vor dem Hintergrund gewisser Spielleidenschaft — bei der gebote-

nen Gesamtwürdigung nicht bedacht hat; zudem hat das Landgericht die Mindeststrafe des § 250 Abs. 1 StGB nicht unerheblich überschritten.

Der Aufhebung von Feststellungen bedarf es nicht, da lediglich ein Wer-

tungsfehler zur Aufhebung führt.

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 17.12.1997 – 5 StR 595/97

Quelle: Bundesgerichtshof, abgerufen 21.08.2026

Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt.

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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