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# BGH, Beschluss vom 05.12.1997 – 2 StR 154/97

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

## BESCHLUSS

2 StR 154/97 vom

5. Dezember 1997

in der Strafsache

gegen

wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Angeklagten am

5. Dezember 1997 gemäß S 346 Abs. 2 StPO beschlossen:

Auf den Antrag des Nebenklägers K.

F. auf Entscheidung des Revisionsgerichts wird der Beschluß des Landgerichts Mainz vom 6. Februar 1997, durch den die Revision des Nebenklägers als

unzulässig verworfen wurde, aufgehoben.

## Gründe

Der Nebenkläger hat die Wochenfrist für die Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Mainz vom 23. Januar 1997 nicht versäumt. Entgegen der Annahme des Landgerichts ging die Revisionsschrift der Vertreterin des Nebenklägers bereits am 30. Januar 1997 und damit rechtzeitig beim Landgericht Mainz ein. Dies ergibt sich aus den

glaubhaften Erklärungen der anwaltlichen Vertreterin des

Nebenklägers und des Ersten Justizhauptwachtmeisters

F. vom Landgericht Mainz, der mitgeteilt hat, er habe die nach Dienstschluß am 30. Januar 1997 eingegangene Post versehentlich mit dem Datum des 31. Januar 1997 ge-

stempelt.

Jähnke Niemöller Detter

Bode Otten

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 05.12.1997 – 2 StR 154/97

Quelle: Bundesgerichtshof, abgerufen 21.08.2026

Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt.

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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