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# BGH, Beschluss vom 07.10.1996 – 5 StR 408/96

5. Strafsenat

5 _ StR 408/96

BUNDESGERICHTSHOF

## BESCHLUSS

vom 7. Oktober 1996 in der Strafsache gegen

Alexander Horst MOB aus WB. dort geboren am Em 1963.

wegen Betruges u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Oktober 1996 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 13. Dezember 1995 wird nach S 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen, jedoch mit der Maßgabe, daß der Angeklagte wegen Betruges in Tateinheit mit schwerer mittelbarer Falschbeurkundung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zwei Monaten verurteilt ist und die wegen mittelbarer Falschbeurkundung verhängte Freiheitsstrafe entfällt (S 349 Abs. 4 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels Zu tragen.

Die Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 6. August 1996 wird in Bezug genommen.

Auf die Erwägungen der Strafkammer zum Strafrahmen des Ss 271 Abs. 1 StGB kommt es nicht an, weil die Vorschriften der §§ 272, 273 StGB anzuwenden waren. Ge-

sichtspunkte des $S 265 StPO stehen dem nicht entgegen, weil der Angeklagte sich auch insoweit nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 07.10.1996 – 5 StR 408/96

Quelle: Bundesgerichtshof, abgerufen 21.08.2026

Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt.

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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