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# BGH, Beschluss vom 24.07.1996 – 2 StR 150/96

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 150/96 Han vom 24. Juli 1996 in der Strafsache

gegen Klaus K aus Kö ,„, geboren am. in B zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. Juli 1996 gemäß S 464 Abs. 3 StPO beschlossen:

Auf die sofortige Beschwerde des Angeklagten wird der Beschluß des Landgerichts Köln vom 24. Januar 1996 aufgehoben.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Angeklagten im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen hat die

Staatskasse zu tragen.

## Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten am 20. Dezember 1995 zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Das Urteil enthält keine Kostenentscheidung. Durch Beschluß vom 24. Januar 1996 hat das Landgericht das Urteil wie folgt berichtigt: "Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwen-

digen Auslagen."

Gegen diesen am 2. Februar 1996 zugestellten Beschluß hat der Angeklagte am 9. Februar 1996 Beschwerde erhoben.

II.

Die frist- und formgerecht eingelegte und damit zulässige Beschwerde ist begründet. Die Kostenentscheidung ist notwendiger Bestandteil des Urteilstenors. Unterbleibt sie versehentlich, ist für eine nachträgliche Ergänzung oder Berichtigung kein Raum (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 41. Auflage, § 464 Rdn. 8m. w. N.).

Jähnke Niemöller Gollwitzer

Detter Bode

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 24.07.1996 – 2 StR 150/96

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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