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# BGH, Beschluss vom 04.06.1996 – 1 StR 254/96

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

## BESCHLUSS

1 StR 254/96

on - Pre perpe wu

4. Juni 1996

in der Strafsache

gegen

Renato S ER zu: vo "EB TE (Italien), geboren an EEB 1:15:50 in vg PB (Italien).

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in

nicht geringer Menge

**Rn. 00**

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. Juni 1996 einstimmig beschlossen:

1. Der Angeklagte wird auf seinen Antrag gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Freiburg i.Br. vom 18. Dezember 1995 in den vorigen Stand wiedereingesetzt.

Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.

Damit ist der Beschluss des Landgerichts Freiburg i.Br. vom 18. März 1996, durch den die Revision des Angeklagten als unzulässig verworfen wurde, gegenstandslos.

2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (S 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Der Senat weist darauf hin, daß die Einziehung des Pkw Nissan als Tatfahrzeug allein auf S 74 StGB gestützt werden kann, nicht auf § 33 BtMG (BGH, Beschl. vom 28. Mai 1991 - 1 StR 731/90).

Maul Granderath Brüning

Schomburg Gerhardt

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 04.06.1996 – 1 StR 254/96

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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