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# BGH, Beschluss vom 01.06.1995 – 1 StR 181/95

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

"BESCHLUSS

1 StR 181/95 i vom 1. Juni °1995 in der Strafsache gegen

2.

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generälbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 1. Juni 1995 einstimmig beschlossen:

Die "Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 16. Dezember 1994 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jedoch ergänzt der Senat die Urteilsformel dahin, daß sich die Verfallsanordnung gegen die Angeklagten als Gesamtschuläner richtet (vgl. Schäfer in LK 10. Aufl. Rdn. 20 sowie Horn in SK-StGB 6. Aufl. Rän. 256 je zu S 73).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 01.06.1995 – 1 StR 181/95

Quelle: Bundesgerichtshof, abgerufen 21.08.2026

Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt.

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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