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# BGH, Beschluss vom 06.04.1994 – 3 StR 439/92

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

## BESCHLUSS

3 StR 439/92

vom

6. April 1994 in der Strafsache

gegen

Helge Ulrich Wilhelm DB aus I 7 geboren an &. EBD 194: in PB.

wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. April 1994 einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 26. März 1991 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (S 349

Abs. 2 StPo). Das Verfahren ist auch am

14. März 1991 im Sinne des S 229 Abs. 1 StPO gefördert worden. Die Mitteilung des Vorsitzenden, daß inzwischen die benannten Zeugen geladen worden sind, diente der Unterrichtung der Verfahrensbeteiligten darüber, daß den Beweisamträgen der Verteidigung vom 6. März 1991 stattgegeben worden war.

Die Rüge der Verletzung des S 244 Abs. 2 StPO ist schon deshalb unbegründet, weil keine Anhaltspunkte dafür bestehen, daß der Zeuge FO die Richtigkeit des polizeilichen Vernehmungsprotokolls bestritten hat. Eine Auseinandersetzung in den Urteilsgründen mit den früheren Angaben des Zeugen war nicht geboten.

Ein Verstoß gegen S 244 Abs. 3 und 5 StPO liegt nicht vor. Der Antrag vom 17. Januar 1991 war mangels konkreter Beweisbehauptungen

ein Beweisermittlungsamtrag, dem nachzugehen sich das Landgericht auch nicht nach S 244 Abs. 2 StPO gedrängt sehen mußte. Hinsichtlich der Rüge des S 261 StPO fehlt es an einer der von der Revision in Bezug genommenen Entscheidung BGH NStZ 1990, 244 (= StV 1990, 339 £.), die im übrigen eine Aufklärungsrüge zum Gegenstand hatte, vergleichbaren Sachverhaltgestaltung.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 06.04.1994 – 3 StR 439/92

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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