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# BGH, Beschluss vom 01.07.1992 – 5 StR 287/92

5. Strafsenat

5 _ StR 287/92

BUNDESGERICHTSHOF

## BESCHLUSS

vom 1. Juli 1992 in der Strafsache gegen

Mustate TEE au SEE. geboren am EEE 1965

in KG (Türkei),

zur Zeit in Haft,

wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Juli 1992 nach S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Ur-

teil des Landgerichts Braunschweig vom 6. Februar 1992 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen nach § 349 Abs. 4 StPO aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird nach S 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

## Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten

Erwerbs von Betäubungsmitteln unter Einbeziehung einer

anderweitig verhängten Strafe zu einer Gesamtfreiheits-

strafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Die Revision des Angeklagten ist aus den Gründen der

Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 9. Juni 1992 unbegründet im Sinne des S 349 Abs. 2 StPO, soweit das Rechtsmittel sich gegen den Schuldspruch rich-

tet.

Dagegen kann der Strafausspruch keinen Bestand haben.

%

Allerdings wird die Erfüllung des Regelbeispiels nach

S 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 BtMG nicht dadurch ausgeschlossen, daß der unerlaubte Besitz von Betäubungsmitteln hinter dem unerlaubten Erwerb derselben zurücktritt.

Der Tatrichter hat verminderte Schuldfähigkeit des Angeklagten wegen dessen Heroinabhängigkeit zur Tatzeit angenommen und deshalb den Strafrahmen des S 29 Abs. 3 Satz 1 BtMG nach den Vorschriften der SS 21, 49 StGB gemildert, den Gesichtspunkt der verminderten Schuldfähigkeit jedoch im Zusammenhang mit der Begründung des. Vorliegens eines besonders schweren Falles nicht erwähnt. Dies läßt besorgen, daß die Strafkammer nicht bedacht hat, daß das Vorliegen der Voraussetzungen des § 21 StGB trotz Verwirklichung eines Regelbeispiels nach § 29 Abs. 3 Satz 2 BtMG zur Verneinung eines besonders schweren Falles führen kann (vgl. BGHR BtMG

S 29 Abs. 3 Strafrahmenwahl 7; BGH StV 1985, 147; BGH

7b

NStZ 1986, 368). Dies kann die Strafzumessung beein-

flußt haben, zumal der Grenzwert zur nicht geringen

Menge von 1,5 g reinem Heroin nicht erheblich überschritten wurde.

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 01.07.1992 – 5 StR 287/92

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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