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# BGH, Beschluss vom 21.01.1992 – 1 StR 769/91

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS 1 StR 769/91

vom 21. Januar 1992 in der Strafsache

gegen

Peter Rouven A DB aus ME, geboren am EEE 1951 in (Israel),

wegen Diebstahls u.a.

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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers gemäß S 154 a Abs. 2, S 349 Abs. 2 und 4 StPO am 21. Januar 1992 einstimmig beschlossen:

1. Das Vergehen des Mißbrauchs von Titeln wird aus der Strafverfolgung ausgeschieden.

2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 6. August 1991 dahin geändert, daß die Verurteilung des Angeklagten wegen Mißbrauchs von Titeln entfällt.

3, Die weitergehende Revision wird verworfen.

4. Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte.

## Gründe

Die auf die allgemeine Sachbeschwerde gestützte Revision des Angeklagten bleibt im Ergebnis ohne Erfolg.

Der Generalbundesanwalt hat ausgeführt: "Der Angeklagte hat sich in den Fällen II 7 (vgl. UA

s. 31 d.A.), II 10 (vgl. 38, 39/40 d.A.), II 13 (vgl. 39, 43-45, 59/60 d.A.) und II 14 der Gründe (vgl. UA S. 39,

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45-47 d.A.) als 'Dr. Fe von AED ' ausgegeben, 'um so günstigere Möglichkeiten zu haben, sich in das Vertrauen von Menschen einzuschleichen, die er in Einzelfällen dann in strafrechtlich relevanter Weise schädigte' (UA S. 36). Deshalb besteht zwischen den vom Angeklagten in den genannten Fällen begangenen Straftaten und der Dauerstraftat des MißB- brauchs eines akademischen Grades nicht Tatmehrheit, sondern Tateinheit. Daß die Dauerstraftat als minder schwere Straftat nicht die Kraft hat, die anderen Straftaten zur Tateinheit zu verbinden, steht dem nicht entgegen. Der Angeklagte hätte daher nicht wegen eines rechtlich selbständigen Vergehens des Mißbrauchs von Titeln verurteilt werden dürfen, sondern wegen der in den genannten Fällen begangenen Vergehen jeweils in Tateinheit mit Mißbrauch von Titeln.

Deshalb erscheint es angemessen, das Vergehen des Mißbrauchs von Titeln gemäß S 154a Abs. 2 StPo von der Strafverfolgung auszunehmen und den Schuldspruch entsprechend zu berichtigen. Das hat den Wegfall der für dieses Vergehen verhängten Einzelstrafe von acht Monaten Freiheitsstrafe zur Folge.

Dies nötigt aber nicht zur Aufhebung der Gesamtstrafe. Die Gesamtstrafe von fünf Jahren und zwei Monaten Freiheitsstrafe ist im Verhältnis zu der Summe der Einzelstrafen von 191 Monaten sehr milde. Es kann deshalb mit Sicherheit ausgeschlossen werden, daß sich die Einzelstrafe von acht Monaten für das Vergehen des Mißbrauchs von Titeln meßbar auf die Höhe der Gesamtstrafe ausgewirkt hat.

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Insoweit fällt auch ins Gewicht, daß die Strafkammer wegen der für das Vergehen des Mißbrauchs von Titeln verhängten zusätzlichen Einzelstrafe für die tateinheitlich begangenen Vergehen ausdrücklich mildere Einzelstrafen verhängt hat (vgl. UA S. 73, 74). Hätte sie das Verhältnis der Straftaten zueinander richtig beruteilt, hätte sie für diese Taten mit Sicherheit höhere Einzelstrafen verhängt.

Die Überprüfung des Urteils aufgrund der allgemein erhobenen Sachrüge hat sonst keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben."

Dem tritt der Senat bei.

Gribbohm Ulsamer Maul

Brüning Wahl

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 21.01.1992 – 1 StR 769/91

Quelle: Bundesgerichtshof, abgerufen 21.08.2026

Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt.

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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