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# BGH, Beschluss vom 27.11.1990 – 5 StR 497/90

5. Strafsenat

5 StR 497/90

BUNDESGERICHTSHOF

## BESCHLUSS

in der Strafsache gegen

den Kfz.-Mechaniker

Andreas Franz > EEE aus SEE geboren am EEE 1970 in can nu (Polen),

zur Zeit in Haft,

wegen schweren Raubes u. a.

H37

- 2 - +3F

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. November 1990 gemäß 5 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

l. Auf die Revision des Angeklagten PB wird das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 18. Juli 1990, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen auf-

gehoben.

2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet

verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer

des Landgerichts zurückverwiesen.

..

## Gründe

Das Landgericht Braunschweig hat den Angeklagten Pub wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes in Tateinheit mit räuberischem Angriff auf Kraftfahrer und gemeinschaftlicher Freiheitsberaubung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision

des Angeklagten ist im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, soweit sie den Schuldspruch angreift. Sie führt aber auf die Sachrüge zur Aufhebung des Strafausspruchs.

Die Jugendkammer wendet auf den heranwachsenden Angeklagten Erwachsenenstrafrecht an, weil er zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung nicht mehr einem Jugendlichen gleichgestanden und es sich bei der Tat auch nicht um eine Jugendverfehlung gehandelt

**Rn. 32**

habe (S 105 Abs. 1 JGG). Es geht hierbei im wesentlichen

um Tatfragen, bei denen der Tatrichter einen erheblichen Beurteilungsspielraum hat. Jedoch lassen die Urteilsgründe besorgen, daß der Tatrichter wesentliche Umstände außer acht gelassen hat. Nach den Feststellungen benötigte der Angeklagte Geld, um sich Sachen zu kaufen, weil auch seine Bekannten "so gut angezogen” waren (UA S. 2). Wenn das

ein Beweggrund für die Raubtat war, läßt sie auf jugendliche Unreife schließen, die sowohl auf einen Entwicklungsrückstand als auch auf eine Jugendverfehlung hindeuten

kann.

Der Generalbundesanwalt hat beantragt, die Revision als

unbegründet zu verwerfen.

Laufhütte Schuster Fuhrmann Horstkotte Harms

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 27.11.1990 – 5 StR 497/90

Quelle: Bundesgerichtshof, abgerufen 21.08.2026

Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt.

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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