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# BGH, Beschluss vom 22.11.1990 – 4 StR 496/90

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 496/90

## BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

1943 in DB (Türkei),

wegen unerlaubten waffenhandels u.a.

wIII

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. November 1990 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

I. Der Angeklagte wird auf seinen Antrag gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 31. Mai 1990 in den vorigen Stand wiedereingesetzt.

Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.

Der Beschluß des Landgerichts Essen vom 3. September 1990 ist damit gegenstandslos.

II. Die Strafverfolgung wird auf den Vorwurf unerlaubten Waffenhandels ($S 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 b WaffG) beschränkt.

III. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 31. Mai 1990 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jedoch wird der Schuldspruch dahin abgeändert, daß der Angeklagte

Salger

- 3 - i wegen unerlaubten Waffenhandels verurteilt ist (vgl. BGH, Urteil vom 3. März 1977 - 2 StR 390/76). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Goydke Steindorf

Maatz Basdorf

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 22.11.1990 – 4 StR 496/90

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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