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# BGH, Beschluss vom 16.11.1989 – 1 StR 623/89

1. Strafsenat

Be

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 623/89 BESCHLUSS

A 6.77.89

in der Strafsache gegen

Uwe R aus ME, Jeboren am in a,

wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. November 1989 einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 1. August 1989 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Unrichtig ist zwar die Annahme des Landgerichts, der Tausch von Betäubungsmitteln sei stets Handeltreiben. Auch insoweit ist die Absicht der Gewinnerzielung erforderlich; dazu enthält das Urteil keine Feststellungen. Doch würde sich, sofern insoweit ein Fehler vorliegt, dadurch in Anbetracht der gehandelten Gesamtmenge von Kokain und des Umstandes, daß das später getauschte Haschisch ohne Erlaubnis eingeführt worden war, der Schuldumfang nur so geringfügig verringern, daß ein Einfluß auf die milde Strafe nach der Überzeugung des Senats ausgeschlossen ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittelszu tragen.

Schauenburg Maul Foth v. Gerlach Brüning

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 16.11.1989 – 1 StR 623/89

Quelle: Bundesgerichtshof, abgerufen 21.08.2026

Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt.

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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