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# BGH, Beschluss vom 27.10.1989 – 3 StR 241/89 Berichtigung

3. Strafsenat

ar

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 241/89 BESCHLUSS 71 708°

Pitt.

in dem Sicherungsverfahren

gegen

wilfried R EEE , geboren am @. WB 1947 in FEB (DDR),

wegen Diebstahls

wIII

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Oktober 1989 beschlossen:

Die schriftlichen Gründe des Urteils des Senats vom 27. September 1989 werden wegen eines offensichtlichen Schreibfehlers auf Seite 4 der Urteilsausfertigung dahin geändert, daß der Satz: "Die Annahme von Schuldfähigkeit auf der Grundlage dieser psychiatrischen Ausführungen begegnet im Ergebnis keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken" richtig heißen muß:

"Die Annahme von Schuldunfähigkeit auf der Grundlage dieser psychiatrischen Ausführungen begegnet im Ergebnis keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken."

Gribbohm Krauth zschockelt Kutzer Rissing-van Saan

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 27.10.1989 – 3 StR 241/89 Berichtigung

Datenquelle: Bundesgerichtshof, abgerufen 21.08.2026

Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt.

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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