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# BGH, Beschluss vom 24.08.1989 – 2 StR 45/89

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 45/89 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

1. Werner z u aus se, seboren am GEEEEEEEEB 192: in Tem,

2. Roswitha WB aus BE, geboren an EEE 1939 in Sl pei re,

wegen Untreue u.a.

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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. August 1989 gemäß $S 154 a Abs. 2 StPO, $S 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:

Auf die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 10. Februar 1988

wird

1. das Verfahren gemäß § 154 a Abs. 2 StPO auf die Bankrottdelikte beschränkt,

a) soweit der Angeklagte zB vesen Untreue in Tateinheit mit einem Bankrott

(Konkurs) Vergehen nicht ordnungsgemäßer Buchführung und Bilanzierung verurteilt

worden ist;

b) soweit die Angeklagte WER verurteilt

worden ist;

2. das vorbezeichnete Urteil dahin neu gefaßt, daß

a) der Angeklagte zB der unterlassenen Konkursanmeldung, der Untreue, des

vorsätzlichen Bankrottvergehens, des Betrugs in zwei Fällen - davon in einem Fal-

le in Tateinheit mit Urkundenfälschung -

und

b) die Angeklagte WP der Beihilfe zum vorsätzlichen Bankrottvergehen

schuldig sind;

3. das vorbezeichnete Urteil mit den zugehörigen

Feststellungen aufgehoben

a) im Strafausspruch, soweit der Angeklagte

: GE wegen Untreue in Tateinheit mit

einem Bankrott (Konkurs) Vergehen verurteilt worden ist, sowie im Gesamtstrafen-

ausspruch gegen ihn;

b) im Strafausspruch gegen die Angeklagte

u.

4. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zu-

rückverwiesen. 5. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

## Gründe

Das angefochtene Urteil weist - nach der Beschränkung

der Verfolgung gemäß § 154 a Abs. 2 StPO - keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten auf (S 349 Abs. 2 StPO).

Die Neufassung des Schuldspruchs und die (teilweise) Aufhebung der Strafaussprüche beruhen auf der genannten Verfahrensbeschränkung.

VRiBGH Herdegen ist im Urlaub ortsabwesend und kann deshalb seine Unterschrift nicht beifügen

Maier Maier Theune Niemöller Gollwitzer

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 24.08.1989 – 2 StR 45/89

Quelle: Bundesgerichtshof, abgerufen 21.08.2026

Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt.

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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