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# BGH, Beschluss vom 27.01.1989 – 3 StR 565/88

3. Strafsenat

N

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 565/88 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

l. den Kellner Calogero Roberto Cesare C EEE aus BB, geboren am EM. EEE 1945 in ne (TC) ,

2. Mohammend Ashra£ 5 EB aus Oo, Jeboren am. GES 1957 in rec ( Dam) ,

wegen Vergewaltigung u.a.

. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerde-

führer am 27. Januar 1989 einstimmig beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil

des Landgerichts Duisburg vom 30. Mai 1988 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Ob die Rüge einer Verletzung des § 256 Abs. 1 StPO zulässig erhoben ist, ist zweifelhaft, da die Revision auf die Verlesung eines "privaten ärztlichen Attestes" abhebt, ohne daß die Begründung eine Grundlage für die revisionsgerichtliche Prüfung bietet, ob das verlesene Schriftstück etwa ein behördliches Zeugnis oder Gutachten darstellt. Jedenfalls ist die Rüge nicht begründet, weil das Urteil auf einem etwaigen Verfahrensfehler nicht beruht. Aus der Beweiswürdigung (UA S. 21/22) ergibt sich, daß die Strafkammer die Überzeugung von den festgestellten Verletzungen

der Zeugin Ki bereits ohne den Inhalt des Gutachtens aufgrund der übrigen Beweismittel, nament lich der in Augenschein genommenen Lichtbilder, gewonnen hat.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels sowie die der Nebenklägerin in der Revision erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ruß Krauth Gribbohm Kutzer Detter

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 27.01.1989 – 3 StR 565/88

Quelle: Bundesgerichtshof, abgerufen 21.08.2026

Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt.

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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