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# BGH, Beschluss vom 25.10.1988 – 1 StR 577/88

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

## BESCHLUSS

1 StR 577/88

in der Strafsache

gegen

Mario Olaf TI EB aus HE, dort geboren am EEE 1960,

wegen Körperverletzung u.a.

wIIl

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am

25. Oktober 1988 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 14. Juli 1988 dahin ergänzt, daß er im übrigen freigesprochen wird und insoweit die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last fallen.

Die weitergehende Revision wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu

tragen.

## Gründe

Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten lediglich insoweit ergeben, als das Landgericht den Angeklagten nicht teilweise freigesprochen hat.

Dem Angeklagten war in der unverändert zugelassenen Anklage - neben den Sexualdelikten - eine Reihe von "Erziehungsübergriffen" als Einzeltaten einer fortgesetzten Handlung vorgeworfen worden. Das Landgericht hat einen Gesanmtvorsatz hinsichtlich der im Urteil zu Nr. II 5 bis 7

aufgeführten Straftaten jedoch verneint und Tatmehrheit zwischen diesen Taten angenommen (UA S. 38, 49). Wegen der nicht nachgewiesenen weiteren Einzeltaten (UA Ss. 55 ff.) hätte es den Angeklagten daher freisprechen müssen, um den Eröffnungsbeschluß auszuschöpfen (vgl. BGH NJW 1951, 726; 1984, 500, 501). Dementsprechend ändert der Senat die Urteilsformel und die Entscheidung über die Kosten.

Schauenburg Gribbohm Maul Foth von Gerlach

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 25.10.1988 – 1 StR 577/88

Quelle: Bundesgerichtshof, abgerufen 21.08.2026

Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt.

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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