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# BGH, Beschluss vom 07.06.1988 – 5 StR 205/88

5. Strafsenat

5 StR_205/88 | | Lo

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BUNDESGERICHTSHOF

## BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

den Schlosser Erol_ _C GEB aus Bad Rei, geboren am EEE 1960 in FEB (Türkei),

wegen Diebstahls u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 7. Juni 1988, zu 2) einstimmig, beschlossen:

l. Das Verfahren gegen den Angeklagten Erol CB wird in den Fällen II 39, 40 und 55 der Urteilsgründe nach § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt.

2. Die Revision des Angeklagten Erol Ci gegen das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 25. August 1987 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen; jedoch wird der Schuldspruch gegen diesen Angeklagten dahin berichtigt, daß er des Diebstahls in 42 Fällen, des versuchten Diebstahls in 3 Fällen und der Beihilfe zum Diebstahl schuldig ist.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

## Gründe

Wegen der vorläufigen Einstellung des Verfahrens verweist der Senat auf die Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom

19. Mai 1988. - Die Berichtigung des Schuldspruchs trägt dieser Einstellung des Verfahrens Rechnung. Der Senat schließt aus, daß die von der Einstellung betroffenen Einzelstrafen Einfluß auf die anderen Einzelstrafen und die Gesamtstrafe gehabt haben.

Fleischmann Schuster Fuhrmann Horstkotte Niepel

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 07.06.1988 – 5 StR 205/88

Datenquelle: Bundesgerichtshof, abgerufen 21.08.2026

Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt.

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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